Produktionsbedingungen
Allgemeine Produktionsbedingungen für die Produktion von Bauteilen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Produktionsbedingungen für die Produktion von Bauteilen der PartsToGo GmbH, Reutäckerstraße 7, 76307 Karlsbad, Deutschland (PartsToGo) gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Dienstleistungen, die als Produktions-Einzelaufträge zwischen PartsToGo und dem Kunden abgewickelt werden, insbesondere für die Produktion von Bauteilen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn PartsToGo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Produktionsbedingungen für die Produktion von Bauteilen gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden wegen Lieferungen von PartsToGo erbracht werden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von PartsToGo sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung zustande oder wenn PartsToGo dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich (per Briefpost, Fax oder E-Mail) oder insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Bestellung des Kunden z.B. in Eilfällen dadurch bestätigt, dass PartsToGo mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt.
(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung (per Briefpost, Fax oder E-Mail).
(3) Für alle Lieferungen von produzierten Bauteilen im Rahmen der Leistungserbringung gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von PartsToGo. Nach näherer Maßgabe dieser Bedingungen gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden von einem Jahr ab Ablieferung sowie ein Eigentumsvorbehalt für alle Liefergegenstände von PartsToGo bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
(4) Die Lieferzeit beginnt nach Bestelleingang und nach Eingang der für den Auftrag notwendigen Ausgangsdaten und Spezifikationen. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Gründe zurückzuführen, die PartsToGo nicht zu vertreten hat (z.B. Unvollständigkeit der Daten, Probleme bei der Datenübertragung, ...), verlängert sich die Frist entsprechend. Die produzierten Bauteile gelten mit der Übergabe der Bauteile an den Frachtführer bzw. mit dem elektronischen Versand von Daten als eingehalten.
(5) Wenn PartsToGo auf Wunsch des Kunden einen Lieferauftrag storniert, kann PartsToGo ohne weiteren Nachweis 20% des Rechnungswertes als Entschädigung vom Kunden verlangen.
(6) Produktionsaufträge, die bereits den Auftragsstatus „In Produktion“ haben, können nicht mehr storniert werden.
§ 3 Produktion von Bauteilen als Produktions-Einzelauftrag
Der Produktions-Einzelauftrag für eine Produktion von Bauteilen umfasst die Produktion der Bauteile auf Basis der Kundendaten anhand der in der Auftragsbestätigung definierten Spezifikationen.
§ 4 Datenschutz
PartsToGo ist berechtigt, die Daten des Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten. Der Kunde gibt mit dem zur Verfügung stellen der Daten sein ausdrückliches Einverständnis.
§ 5 Vergütung
Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, Verbrauchs-, Quellen-, Einfuhr-, Ausfuhrsteuern, Zöllen, Abgaben oder ähnlichen anderen Steuern in der jeweils geltenden Höhe.
(1) Die Vergütung für Produktions-Einzelaufträge sind in den Kostensätzen in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die von PartsToGo genannten Preise für die Dienstleistungen beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Angebots. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Abschluss des Produktions-Einzelauftrages (insbesondere Gehälter und Löhne oder Materialpreisänderungen) behält sich PartsToGo eine angemessene Anpassung der Vergütung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Leistung mindestens drei Monate liegen; es gelten in diesem Fall die bei Beginn der Durchführung der Dienstleistung gültigen Preise als vereinbart. Die Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren wird PartsToGo dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(2) Falls Serviceleistungen im Preis enthalten sind oder von PartsToGo zusätzlich kostenpflichtig angeboten werden, sind keine Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten des Kunden und der von ihm benannten Teilnehmer enthalten. Diese Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen.
(3) Die Preise für den Verkauf von Liefergegenständen werden separat ausgewiesen und ihre Lieferung bestimmt sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von PartsToGo.
§ 6 Zahlung
(1) Zahlungen sind vom Kunden bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von ProductionToGo zu leisten. Sofern nicht abweichend im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von ProductionToGo ausgewiesen oder schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr durch PartsToGo berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt.
(3) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Sicherungs-Miteigentum, Pfandrecht
(1) Zur Sicherung der Forderungen, zugunsten von PartsToGo, bleiben die gelieferten Bauteile bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von PartsToGo.
(2) Das Miteigentum und Pfandrecht von PartsToGo erlischt mit vollständiger Bezahlung der Rechnung.
§ 8 Ansprüche aufgrund mangelhafter Ausführung der Dienstleistung
(1) PartsToGo führt die Dienstleistung mit der erforderlichen Fachkompetenz aus. Bei Vorliegen eines nachgewiesenen Fehlers in den produzierten Bauteilen aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung leistet PartsToGo eine einmalige kostenlose Nachlieferung der Bauteile. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Ausführung der Produktion wie z.B. auf Gewährleistung bestehen nicht.
(2) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung durch PartsToGo Lieferungen von Liefergegenständen erfolgen oder ausnahmsweise eine Werkleistung oder Werklieferungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde, können Mängelansprüche des Kunden ausschließlich nach § 9 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von PartsToGo erhoben werden. Nach näherer Maßgabe dieser Bedingungen gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.
(3) PartsToGo gewährleistet, dass bestellte Bauteile auf Basis der dafür überlassenen Daten auf den in der Auftragsbestätigung definierten Anlagen erstellt werden. Bei der Beauftragung zur Fertigung von Teilen trägt der Kunde die konstruktive Verantwortung für die bauliche Auslegung der Teile, und zwar unter Berücksichtigung der spezifischen Grundlagen des Fertigungsverfahrens mit den jeweiligen Technologien. Für die gedachte Eignung oder Verwendung des erstellten Bauteiles übernimmt PartsToGo keine Gewährleistung. Als mangelhaft gelten ggf. u.a. maßliche Abweichungen zwischen Soll und Ist Zustand der Teile im Auslieferungszustand unter Berücksichtigung der fertigungsbedingten bekannten Toleranzen. Maßabweichungen bedingt durch den geometrischen Aufbau des Bauteils oder bedingt durch physikalisch/chemische Bedingungen des verwendeten Materiales sind nicht von der Gewährleistung erfasst. Dazu gehören insbesondere Veränderungen die im Nachgang durch äußere Einflüsse (Hitze, Feuchtigkeit, etc.) eintreten. Informationen zu den physikalischen und chemischen Eigenschaften der Baumaterialien dienen dem Kunden lediglich zur eigenen Beurteilung und Abschätzung von Risiken.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1) PartsToGo haftet bei Ansprüchen:
- infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- von Personen,
- aus dem Produkthaftungsgesetz,
- infolge der Nichteinhaltung einer Garantie,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
- infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
uneingeschränkt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen ist die Haftung von PartsToGo wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:
a) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag PartsToGo nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten und bei sonstigen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen ist die Haftung von PartsToGo ausgeschlossen.
c) Bei kundeneigener Nach- und Weiterverarbeitung und oder dem Verbauen der Bauteile erlischt die Gewährleistung.
d) Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die unsachgemäße Verwendung der Bauteile.
e) Der Käufer gewährt mindestens drei Nachbesserungsversuche mit Fristsetzung von mindestens 30 Tagen bevor die gesetzlichen Wahlrechte bei Nichterfüllung vom Kunden gezogen werden können. Der Käufer stellt für den Fall einer Nachbesserung die zur Durchführung notwendigen Daten neu zur Verfügung.
(3) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen PartsToGo verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht verbunden.
(5) Für Ratschläge, die die Fachleute von PartsToGo dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt PartsToGo keine Haftung; dies gilt entsprechend für unentgeltliche Hilfeleistungen.
§ 10 Haftung für mittelbare Schäden
PartsToGo haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 Abtretung
(1) Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von PartsToGo nicht zulässig. PartsToGo behält sich vor, einzelne Dienstleistungen durch Personal der Herstellerwerke von Zulieferfirmen oder andere autorisierte Partner durchführen zu lassen.
(2) PartsToGo kann beauftragte Bauteile und Leistungen an Dritte vergeben. Mit der Auftragserteilung stimmt der Kunde hierzu ausdrücklich zu.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer); sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Karlsruhe als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(2) Auf diese Allgemeinen Servicebedingungen und alle unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG - Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.
§ 13 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.