Servicebedingungen

Allgemeine Servicebedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Servicebedingungen der ProductionToGo GmbH, Im Stöckmädle 21, 76307 Karlsbad, Deutschland (ProductionToGo) gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Dienstleistungen, die als Service-Einzelaufträge zwischen ProductionToGo und dem Kunden abgewickelt werden, insbesondere für Montage-, Installations-, Reparatur-, Entstörungs-, Wartungs- oder Instruktionsleistungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ProductionToGo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Servicebedingungen gelten nicht für Leistungen, die im Rahmen der Erfüllung von Mängelansprüchen des Kunden wegen Lieferungen von ProductionToGo erbracht werden.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von ProductionToGo sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung zustande oder wenn ProductionToGo dem Kunden gegenüber die Bestellung schriftlich (per Briefpost, Fax oder E-Mail) oder insbesondere bei telefonischer oder mündlicher Bestellung des Kunden z.B. in Eilfällen dadurch bestätigt, dass ProductionToGo mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt.

(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung (per Briefpost, Fax oder E-Mail).

(3) Für alle Lieferungen von Produkten, Ersatzteilen, Verschleißteilen, Verbrauchsmaterialien, Werkzeugen sowie Software im Rahmen der Leistungserbringung gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ProductionToGo. Nach näherer Maßgabe dieser Bedingungen gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden von einem Jahr ab Ablieferung sowie ein Eigentumsvorbehalt für alle Liefergegenstände von ProductionToGo bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts.

§ 3 Montage und Installation als Service-Einzelauftrag

Der Service-Einzelauftrag für eine Montage und Installation umfasst die Aufstellung und Installation einer montiert gelieferten oder zu Transportzwecken zerlegten Maschine oder Komponente sowie deren Funktionsprüfung im vereinbarten Umfang. Auch die Installation und Inbetriebnahme von Software ist Gegenstand einer Maschineninstallation.

§ 4 Reparatur und Entstörung als Service-Einzelauftrag

Welche Leistungen ProductionToGo im Rahmen eines Service- Einzelauftrages für Reparatur oder Entstörung erbringt, ergibt sich regelmäßig aus den technischen Notwendigkeiten. So umfasst ein von einem Kunden erteilter Service-Einzelauftrag, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart:

• die Durchführung aller Arbeiten, die zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Betriebsbereitschaft der Maschine oder Komponente nach fachmännischem Ermessen und den anerkannten Regeln der Technik notwendig sind;

• die Lieferung aller hierzu erforderlichen Serviceteile gemäß § 2 Absatz 3. soweit die Serviceteile von einem Austauschverfahren gemäß § 6 umfasst sind, gehen die ausgetauschten Serviceteile in das Eigentum von ProductionToGo über. Der Kunde ist verpflichtet, diese ausgetauschten Teile an ProductionToGo zurückzusenden;

• den Einbau der Serviceteile;

• die Funktionsprüfung der zur Reparatur oder Entstörung beauftragten Anlagegruppen, nicht jedoch die Prüfung der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage. Da der Zeitaufwand für die Reparatur und Entstörung einer Maschine oder Komponente unter Anderem von deren Alter und Erhaltungszustand sowie den im Betrieb des Kunden vorhandenen Einrichtungen abhängig ist, sind verbindliche Angaben über die voraussichtliche Dauer und die Kosten nicht möglich.

ProductionToGo wird vor der Ausführung umfangreicherer Arbeiten oder dem Einbau von Serviceteilen jedoch die Zustimmung des Kunden einholen, sofern

• ein vom Kunden ausdrücklich gesetztes Kostenlimit überschritten werden müsste;

• der voraussichtliche Reparaturaufwand in einem auffälligen Missverhältnis zum Gebrauchswert der zu reparierenden Anlage stehen würde.

§ 5 Sonstige Service-Einzelaufträge (Maschinenwartung, Instruktion etc.)

Der Service-Einzelauftrag umfasst

• bei einer Maschinenwartung die Durchführung einer Wartung gemäß der entsprechenden ProductionToGo Wartungs-Checkliste;

• bei einem Instruktions- oder Trainingsauftrag die Unterweisung der vom Kunden benannten Personen in die Arbeits- und Funktionsweise der Maschinen, Komponenten oder Software;

• bei einer mündlichen Anwenderberatung (z.B. durch einen Servicemitarbeiter vor Ort oder per Telefon durch den ProductionToGo Help Desk) die Bereitstellung und Übermittlung von verfügbarem Anwenderwissen, im Falle von Software jedoch nur für die jeweils aktuelle und die Vorgängerversion. Bei weitergehenden Beratungsaufträgen oder sonstigen Dienstleistungen (z.B. Maschinenumzug, Maschinenüberholung o.Ä.) sind der Leistungsumfang und die Vergütung im Angebot von ProductionToGo oder dem entsprechenden Leistungspaket von ProductionToGo beschrieben.

§ 6 Lieferung von Serviceteilen im Austauschverfahren

(1) Teilnahme am Austauschverfahren

Soweit ein Serviceteil von einem Austauschverfahren von ProductionToGo umfasst ist, muss der Kunde das ausgetauschte Serviceteil an ProductionToGo zurücksenden. Stellt ProductionToGo nach dessen Erhalt fest, dass es im Herstellerwerk mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht repariert werden kann, stellt ProductionToGo dem Kunden entsprechende Differenzkosten für das Neuteil in Rechnung.

(2) Retournierung von ungebrauchten Serviceteilen

Sofern der Kunde eine Retournierung von gekauften und ungebrauchten Serviceteilen gegen Rückerstattung des Kaufpreises wünscht, ist ProductionToGo hierzu nur unter folgenden Voraussetzungen bereit: Wenn die Serviceteile original verpackt und versiegelt bis spätestens 5 Tage im Inland und 10 Tage im Ausland nach Ablieferung des neu gelieferten Serviceteiles bei ProductionToGo eingehen, erteilt ProductionToGo eine Gutschrift auf den Kaufpreis des neu gelieferten Serviceteiles abzüglich einer pauschalen Entschädigung für Retournierung und Wiedereinlagerung in Höhe von 15% des Kaufpreises, maximal 500,– Euro pro Serviceteil. Wenn die Serviceteile mit aufgebrochenem Siegel, jedoch in der Original ProductionToGo Verpackung bis spätestens 5 Tage nach Ablieferung im Inland und 10 Tage im Ausland des neu gelieferten Serviceteiles bei ProductionToGo eingehen, erteilt ProductionToGo eine Gutschrift auf den Kaufpreis des neu gelieferten Serviceteiles abzüglich einer pauschalen Entschädigung für Retournierung, der bei ProductionToGo notwendigen Qualitätsüberprüfung und Wiedereinlagerung in Höhe von 25 % des Kaufpreises. Für Verbrauchsmaterialien und Software sowie bei Nichteinhalten der vorgenannten Voraussetzungen ist eine Gutschrifterteilung ausgeschlossen.

(3) Annahme von Serviceteilebestellungen

Der Helpdesk von ProductionToGo nimmt Bestellungen von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr entgegen. Die Versandkosten für die Lieferung der Serviceteile sind nicht im Preis enthalten. Wünscht der Kunde eine schnellere Lieferung (z.B. Frühzustellung, Express, Kurier, ICE), wird dies gesondert berechnet.

§ 7 Vergütung

(1) Alle von ProductionToGo angebotenen und ausgeführten Dienstleistungen im Rahmen von Service-Einzelaufträgen erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung, sofern sie ProductionToGo nicht ausdrücklich als kostenlose Kulanzleistung anbietet.

Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, Verbrauchs-, Quellen-, Einfuhr-, Ausfuhrsteuern, Zöllen, Abgaben oder ähnlichen anderen Steuern in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Die Vergütung für Service-Einzelaufträge sowie vom Kunden zu tragende Reisekosten sind in den Kostensätzen in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit. Die von ProductionToGo genannten Preise für die Dienstleistungen beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt des Angebots. Bei Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Abschluss des Service-Einzelauftrages (insbesondere Gehälter und Löhne oder Materialpreisänderungen) behält sich ProductionToGo eine angemessene Anpassung der Vergütung vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und Durchführung der Leistung mindestens drei Monate liegen; es gelten in diesem Fall die bei Beginn der Durchführung der Dienstleistung gültigen Preise als vereinbart. Die Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren wird ProductionToGo dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

(3) Soweit die Vergütung auf Basis der Kostensätze zu berechnen ist, ist dafür der vom Kunden abzuzeichnende Servicebericht maßgebend. Darin werden die Arbeitszeit und Arbeitsleistung festgehalten. Dabei werden angefangene 15 Minuten auf eine Viertelstunde aufgerundet. ProductionToGo behält sich vor, die Kostensätze für Arbeitsstunden und Reisekosten angemessen anzupassen, wenn sich die Betriebskosten wesentlich verändern. Der Kunde kann die jeweils geltenden Kostensätze bei Auftragserteilung erfragen.

(4) Falls Schulungen im Preis enthalten sind oder von ProductionToGo zusätzlich kostenpflichtig angeboten werden, sind keine Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten des Kunden und der von ihm benannten Teilnehmer enthalten. Diese Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen.

(5) Die Preise für den Verkauf von Liefergegenständen werden separat ausgewiesen und ihre Lieferung bestimmt sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ProductionToGo.

§ 8 Zahlung

(1) Zahlungen sind vom Kunden bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle von ProductionToGo zu leisten. Sofern nicht abweichend im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von ProductionToGo ausgewiesen oder schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr durch ProductionToGo berechnet; der Nachweis eines niedrigeren Schadens bleibt unberührt.

(3) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Sicherungs-Miteigentum, Pfandrecht

(1) Zur Sicherung der Forderungen, die zugunsten von ProductionToGo durch Dienstleistungen entstanden sind oder entstehen, räumt der Kunde in der Höhe des Rechnungswertes für die Dienstleistung ProductionToGo das Miteigentum an der Maschine oder Komponente ein, die Gegenstand der Dienstleistung war. Bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung verwahrt der Kunde die Maschine oder Komponente unentgeltlich für ProductionToGo.

(2) Bei Reparaturen in einem Werk von ProductionToGo oder eines anderen Herstellers bestellt der Kunde ProductionToGo an der überlassenen Maschine oder Komponente ein Pfandrecht zur Sicherung aller durch Dienstleistungen entstandenen oder entstehenden Forderungen, soweit diese Forderungen nicht bereits gemäß § 9 Absatz 1 gesichert sind. Zusätzlich hat ProductionToGo ein Zurückbehaltungsrecht an der überlassenen Maschine oder Komponente, bis die Forderungen vollständig befriedigt wurden.

(3) Das Miteigentum und Pfandrecht von ProductionToGo erlischt mit vollständiger Bezahlung der Rechnung.

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden, Fristen

(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle baulichen Voraussetzungen am Aufstellort der Maschine oder Komponente sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit und Ebenheit des Aufstellgrundes, der Stellfläche und -höhe, der Zugangsmöglichkeit zum Grundstück und der elektrischen Versorgung. Bei Störungsmeldungen mit anschließendem

Reparaturauftrag hat der Kunde eine exakte Beschreibung des aufgetretenen Fehlerbildes zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten, die Eingriffe in die Stromversorgung, Luftleitungen, Klimatechnik bzw. Wasser- oder Abwasserleitung erforderlich machen, stellt der Kunde die Einhaltung der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften sicher, z.B. indem er auf seine Kosten einen hierzu qualifizierten und konzessionierten Fachmann hinzuzieht.

(3) Im Übrigen hat der Kunde bei Dienstleistungen durch ProductionToGo auf seine Kosten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:

• Hilfskräfte in der von ProductionToGo für erforderlich erachteten Zahl;

• zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderliche Vorrichtungen, Krane, Hebe- und Werkzeuge, Betriebsmittel und Betriebsstoffe;

• Strom, Beleuchtung, Heizung/Klimatisierung, Wasser, Druckluft;

• zur Aufbewahrung von Werkzeugen und gelieferten Teilen geeignete, insbesondere trockene und verschließbare Räume oder Schränke.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass vor Beginn der Installation einer Maschine oder Komponente alle dazu erforderlichen Teile an Ort und Stelle verfügbar und alle Vorarbeiten soweit fertig gestellt sind, dass die Servicetechniker von ProductionToGo die Installation sofort nach Ankunft beginnen und ohne Unterbrechung durchführen können.

(5) Der Kunde unterrichtet ProductionToGo unverzüglich über alle auftretenden rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen, die den Service-Einzelauftrag oder deren Durchführung betreffen.

(6) Fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, sind unverbindlich.

(7) Fristen sind eingehalten, wenn die Dienstleistung innerhalb der vereinbarten Frist ausgeführt wird.

(8) Vereinbarte Fristen beginnen nicht zu laufen oder verlängern sich – sofern nicht neu vereinbart - beim Eintritt solcher Umstände, die von ProductionToGo nicht zu vertreten sind und die Durchführung der Dienstleistung beeinflussen um die Dauer der jeweiligen Umstände, insbesondere (i) Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe, die ProductionToGo oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), (ii) im Falle einer gültigen Vertragsänderung, sofern ProductionToGo die technischen und kommerziellen Unterlagen nicht rechtzeitig erhält, oder wenn diese durch den Kunden mit Zustimmung von ProductionToGo nachträglich abgeändert wurden oder (iii) im Fall des Verzugs des Kunden mit der Erfüllung seiner Pflichten.

(9) Ist eine aufgrund des Eintritts solcher Umstände erforderliche Anpassung des Vertrages trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird ProductionToGo von ihrer Leistungspflicht frei.

(10) Verlängern sich aufgrund der genannten Umstände die Fristen oder wird ProductionToGo von seinen Pflichten frei, hat der Kunde keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen ProductionToGo. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet ProductionToGo auch nicht während eines Verzuges. ProductionToGo ist verpflichtet, den Kunden über einen Eintritt solcher Umstände zu unterrichten.

§ 11 Ansprüche aufgrund mangelhafter Ausführung der Dienstleistung

(1) ProductionToGo führt die Dienstleistung mit der erforderlichen Fachkompetenz und Sorgfalt unter Berücksichtigung der Regelungen des § 12 dieser Allgemeinen Servicebedingungen aus. Bei Vorliegen eines nachgewiesenen Fehlers in der erbrachten Dienstleistung aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung leistet ProductionToGo eine einmalige kostenlose Nachholung der Dienstleistung. Weitergehende oder andere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Ausführung der Dienstleistung wie z.B. auf Gewährleistung bestehen nicht.

(2) Sofern im Rahmen der Leistungserbringung durch ProductionToGo Lieferungen von Liefergegenständen erfolgen oder ausnahmsweise eine Werkleistung oder Werklieferungsleistung ausdrücklich vereinbart wurde, können Mängelansprüche des Kunden ausschließlich nach § 9 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von ProductionToGo erhoben werden. Nach näherer Maßgabe dieser Bedingungen gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz

(1) ProductionToGo haftet bei Ansprüchen:

- infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

- von Personen,

- aus dem Produkthaftungsgesetz,

- infolge der Nichteinhaltung einer Garantie,

- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder

- infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung

uneingeschränkt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Übrigen ist die Haftung von ProductionToGo wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:

a) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag ProductionToGo nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

b) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten und bei sonstigen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen ist die Haftung von ProductionToGo ausgeschlossen.

(3) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ProductionToGo verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht verbunden.

(5) Für Ratschläge, die die Fachleute von ProductionToGo dem Kunden außerhalb des vertraglich geschuldeten Umfanges als Gefälligkeit erteilen, übernimmt ProductionToGo keine Haftung; dies gilt entsprechend für unentgeltliche Hilfeleistungen.

§ 13 Haftung für mittelbare Schäden

ProductionToGo haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 14 Abtretung

Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von ProductionToGo nicht zulässig. ProductionToGo behält sich vor, einzelne Dienstleistungen durch Personal der Herstellerwerke von Zulieferfirmen oder andere autorisierte Partner durchführen zu lassen.

§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer); sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Karlsruhe als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

(2) Auf diese Allgemeinen Servicebedingungen und alle unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG - Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.

§ 16 Salvatorische Klausel

Ist oder wird eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.