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Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der ProductionToGo GmbH, Reutäckerstraße 7, 76307 Karlsbad, Deutschland (ProductionToGo) gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt, für alle Geschäfte und Leistungen, die zwischen ProductionToGo und dem Kunden abgewickelt werden, insbesondere für Angebote, Kauf- und Lieferverträge, Aufträge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ProductionToGo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von ProductionToGo sind freibleibend, sofern sie im Angebotstext nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst mit beiderseitiger Unterzeichnung zustande, oder wenn ProductionToGo dem Kunden die Bestellung schriftlich (per Briefpost, per Fax oder per Mail) bestätigt.
(2) Nebenabreden und Änderungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
§ 3 Lieferumfang, Versand und Gefahrübergang
(1) Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung von ProductionToGo.
(2) Technische Änderungen gegenüber den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Merkmalen des Liefergegenstandes behält sich ProductionToGo ausdrücklich vor. Eventuell dadurch verursachte Preisänderungen werden dem Kunden zur Genehmigung mitgeteilt.
(3) Der Versand erfolgt, wenn nicht anderweitig vereinbart, sofort nach Fertigstellung des Liefergegenstandes. Der Kunde trägt sämtliche Transportkosten.
(4) Die Lieferung erfolgt "frei Frachtführer" (FCA) gem. Incoterms 2020, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des jeweiligen Liefergegenstandes am benannten Ort auf den Kunden über. Verzögert sich die Lieferung aufgrund eines Verhaltens des Kunden oder eines Umstandes, welchen ProductionToGo nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Wenn ProductionToGo auf Wunsch des Kunden einen Lieferauftrag storniert, kann ProductionToGo ohne weiteren Nachweis 20% des Rechnungswertes als Entschädigung vom Kunden verlangen.
§ 4 Lieferfrist und höhere Gewalt
(1) Lieferfristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart werden, sind unverbindlich.
(2) Lieferfristen beginnen frühestens nach Eingang der für die Bestimmung des Liefergegenstandes erforderlichen Dokumente, nach Eingang der Anzahlung des Kunden sowie nach Erfüllung der vom Kunden zu erfüllenden Mitwirkungspflichten zu laufen.
(3) Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand oder zur Abholung bereitgestellt wurde.
(4) Lieferfristen beginnen nicht an zu laufen oder verlängern sich entsprechend beim Eintritt solcher Umstände, die von ProductionToGo nicht zu vertreten sind und die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes beeinflussen, insbesondere (i) Ereignisse höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe, die ProductionToGo oder Unterlieferanten betreffen (unverschuldete Betriebsstörungen), (ii) im Falle einer gültigen Vertragsänderung sofern ProductionToGo die technischen und kommerziellen Unterlagen nicht rechtzeitig erhält, oder wenn diese durch den Kunden mit Zustimmung von ProductionToGo nachträglich abgeändert wurde oder (iii) der Kunde mit der Erfüllung seiner Pflichten im Verzug ist, um die Dauer der jeweiligen Umstände.
(5) Ist eine aufgrund des Eintritts solcher Umstände erforderliche Anpassung des Vertrages trotz allen zumutbaren Anstrengungen nicht möglich, so wird ProductionToGo von ihrer Leistungspflicht frei.
(6) Verlängert sich aufgrund der genannten Umstände die Lieferfrist oder wird ProductionToGo von seiner Lieferpflicht frei, hat der Kunde keine Haftungsansprüche irgendwelcher Art gegen ProductionToGo. Für unverschuldete Betriebsstörungen haftet ProductionToGo auch nicht während eines Verzuges. ProductionToGo ist verpflichtet, den Kunden über einen Eintritt solcher Umstände zu unterrichten.
(7) ProductionToGo ist vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und -rechnungen berechtigt.
(8) Verzögert sich die Ablieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder auf Grund von Umständen, die ihren Ursprung im Risiko und Verantwortungsbereich des Kunden haben, so hat der Kunde ProductionToGo die durch die Lagerung entstehenden Kosten sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Der Verzugszins beträgt bei Lagerung durch ProductionToGo mindestens 0,5 % des noch ausstehenden Rechnungsbetrages für jeden noch ausstehenden Monat, beginnend einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft. ProductionToGo ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist ersatzweise zu beliefern.
§ 5 Lieferung von Software
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Die Software wird allein zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand, oder dem von Kunden benannten und ProductionToGo genehmigten Gegenstand, überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Alle Urheber- und Schutzrechte sowie sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei ProductionToGo bzw. ihren Softwarelieferanten. Der Kunde ist verpflichtet, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder zu verändern. Der Kunde darf die Software nur ausnahmsweise im gesetzlich ausdrücklich erlaubten Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Jede andere Form der Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung der Software oder Vergabe von Unterlizenzen durch den Kunden ist nicht erlaubt.
(3) Die vollständige Übertragung der Software bzw. der Nutzungsrechte an ihr ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Kunde ein berechtigtes Interesse an der Weitergabe an einen Dritten unter Aufgabe der eigenen Nutzung nachweist, z.B. im Falle des Weiterverkaufs des Liefergegenstandes. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, den Erwerber vertraglich zur Beachtung der ProductionToGo zustehenden Rechte zu verpflichten.
§ 6 Mitwirkungspflichten, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme
(1) Bei Lieferung von Liefergegenständen mit vorhergehender Maschinenerprobung und –abnahme durch den Kunden bei ProductionToGo, ist nach der Auslieferung eine Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme beim Kunden durch einen Monteur von ProductionToGo oder von einem von ProductionToGo zu benennenden Partner durchzuführen.
(2) Alle notwendigen Vorbereitungen und Maßnahmen insbesondere Zuwegungen, Flächen für Maschinen und Zubehör sowie Maschinenanschlüsse für die Liefergegenstände sind vom Kunden rechtzeitig vor Ankunft des Monteurs vorzunehmen, damit dieser umgehend mit der Aufstellung, Montage und der Inbetriebnahme beginnen kann. Sofern von ProductionToGo verlangt, hat der Kunde auf seine eigenen Kosten, dem Monteur qualifiziertes Personal sowie sämtliche zur Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme und Einjustierung des Liefergegenstandes erforderlichen Materialien, Vorrichtungen, Krane, Hebe- und, Werkzeuge usw. beizustellen.
(3) Die Arbeitszeit des Monteurs sowie alle für die, bzw. während der Entsendung des Monteurs entstehenden Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme sind vom Kunden zu tragen. Die Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
(4) Sollte es zu Verzögerungen der Leistungserbringungen von ProductionToGo kommen, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt hat, sind alle festgelegten Termine und Fristen für die Leistungserbringungen von ProductionToGo unverbindlich und bedürfen einer erneuten Prüfung durch ProductionToGo sowie einer neuerlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Der Kunde ist verpflichtet, bei ProductionToGo entstehenden Mehraufwand wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen von ProductionToGo zusätzlich zu vergüten. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, Verzögerungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Für die Preisbestimmung aller Lieferungen und Leistungen ist die aktuelle Preisliste am Datum der Auftragsbestätigung von ProductionToGo maßgebend.
(2) Alle Preise gelten ab Werk bzw. Versandort. Sie verstehen sich in Euro (EUR) oder der nach Maßgabe der Auftragsbestätigung abweichend angegebenen Währung zuzüglich Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Installations- und Instruktions-kosten sowie der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, Verbrauchs-, Quellen-, Einfuhr-, Ausfuhrsteuern, Zöllen, Abgaben oder ähnlichen anderen Steuern in der jeweils geltenden Höhe. Falls Schulungen im Preis enthalten sind oder von ProductionToGo zusätzlich kostenpflichtig angeboten werden, sind keine Reise-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten des Kunden und der von ihm benannten Teilnehmer enthalten. Diese Kosten sind vom Kunden selbst zu tragen. Gleiches gilt für die Kosten der Monteure gemäß vorstehendem § 6 (4).
(3) ProductionToGo ist berechtigt, bei Ratenzahlungen den gesamten Restkaufpreis zur sofortigen Zahlung fällig zu stellen, wenn der Kunde mit zwei oder mehr aufeinander folgenden Zahlungsraten in Verzug ist und der säumige Betrag mehr als 10% des Kaufpreises ausmacht.
(4) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Zeichnungen, Pläne und Systemkonzepte, die ProductionToGo im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -umsetzung anfertigt, verbleiben im Eigentum von ProductionToGo. Jede Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist untersagt, sie dürfen auch weder vom Kunden noch von Dritten zur Anfertigung der betreffenden Liefergegenstände verwendet oder anderweitig zweckentfremdet werden.
(2) ProductionToGo behält sich das Eigentum an dem jeweiligen Liefergegenstand bis zu dessen vollständiger Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt besteht ferner fort, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind.
(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt das Folgende:
a) Der Kunde hat das Recht, den Liefergegenstand zu benutzen, nicht aber das Recht zur Überlassung an Dritte, zur Veräußerung oder zur Belastung desselben.
b) Der Kunde hat den Liefergegenstand auf seine Kosten von jeglichem Zugriff Dritter (z.B. Pfändungen) freizuhalten und drohende Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, auch solche, die das Betriebsgrundstück des Kunden betreffen. Zur Sicherungsübereignung seines Anwartschaftsrechts ist der Kunde nur mit Zustimmung von ProductionToGo berechtigt.
c) Eine Standortänderung des Liefergegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ProductionToGo und darf nur von Mitarbeitern von ProductionToGo oder ihren Beauftragten durchgeführt werden.
d) Der Kunde hat den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat ihn ferner auf seine Kosten zugunsten von ProductionToGo gegen Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Wasserschäden zu versichern und Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung ProductionToGo auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
e) Der Kunde gestattet ProductionToGo oder deren Beauftragten nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten die Besichtigung des Liefergegenstandes und ermöglicht zu diesem Zweck den Zutritt zu seinen Räumen ohne Entschädigung hierfür zu beanspruchen.
§ 9 Mängelansprüche – Verjährungsfrist
(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so gilt Folgendes:
a) ProductionToGo verpflichtet sich zur Nacherfüllung und erbringt diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die ersetzten Teile werden Eigentum von ProductionToGo.
b) sind dem Kunden weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar und schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von ProductionToGo nur unerheblich ist.
c) Zur Vornahme aller von ProductionToGo notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist ProductionToGo von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Wünscht der Kunde aus betrieblichen Gründen die für ProductionToGo mit zusätzlichen Kosten verbundene Eilentsendung eines Servicetechnikers oder die Durchführung der Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit, hat er die dadurch anfallenden Mehrkosten (z. B. Überstundenzuschläge, längere Anfahrtswege) zu tragen.
d) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Mängel hat der Kunde ProductionToGo unverzüglich mitzuteilen.
(2) Mängelansprüche sind ausgeschlossen:
a) Für Gebrauchtmaschinen oder sonstige gebrauchte Gegenstände, es sei denn, eine Mängelhaftung wird ausdrücklich vereinbart.
b) Der Verbrauch und der Verschleiß von Materialien und Teilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit einer unvermeidlichen und regelmäßigen Abnutzung unterliegen, ist von der Mängelhaftung nicht umfasst.
c) Wenn der Liefergegenstand im Betrieb des Kunden in funktioneller Verbindung mit bereits vorhandenen oder von dritter Seite erworbenen Hard- oder Softwarekomponenten benutzt wird, sofern die Störung durch diese oder deren mangelnde Kompatibilität mit dem ProductionToGo-Liefergegenstand verursacht wird. Hat ProductionToGo eine Kompatibilität mit Fremdprodukten zugesichert, bezieht sich dies nur auf die im Zeitpunkt dieser Zusicherung aktuelle Produktversion, nicht jedoch auf ältere oder künftige Produktversionen (Software-Upgrades, Service Releases oder Software-Updates) dieses Produkts.
d) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die Einhaltung von technischen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt hat, die in der Dokumentation und diese ergänzenden Unterlagen vorgegeben sind.
e) Wenn und soweit eine Störung darauf beruht, dass der Kunde die vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten nicht entsprechend den Maßgaben der Bedienungshandbücher oder unsachgemäße Eingriffe an den Liefergegenständen durchführt oder durchführen lässt.
Die zur Beseitigung der unter a) bis e) genannten Störungen notwendigen Serviceeinsätze hat der Kunde nach den jeweils geltenden Servicebedingungen von ProductionToGo zu den geltenden Kostensätzen zu bezahlen.
(3) Für Schäden infolge unvermeidlicher, regelmäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Aufstellorts, insbesondere Aufstellungsgrundes, fehlender Stabilität oder ungeeigneter Sicherung der Stromversorgung, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, Witterungs- und anderer Natureinflüsse bleibt der Kunde allein verantwortlich.
(4) Mehrkosten der Nacherfüllung, die auf einer Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen als den Anlieferungsort beruhen, trägt der Kunde.
(5) Bei Entdeckung eines Mangels an Verbrauchsmaterialien müssen diese im Zustand der Entdeckung des Mangels separiert und zur Überprüfung durch ProductionToGo bereitgehalten werden. Ansonsten gelten sie in dem gelieferten Zustand ohne weitere Haftung von ProductionToGo als genehmigt.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz
(1) ProductionToGo haftet bei Ansprüchen:
- infolge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- von Personen,
- aus dem Produkthaftungsgesetz,
- infolge der Nichteinhaltung einer Garantie,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
- infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung uneingeschränkt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Übrigen ist die Haftung von ProductionToGo wie folgt beschränkt oder ausgeschlossen:
a) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die der Vertrag ProductionToGo nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
b) Bei einer durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten und bei sonstigen durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Pflichtverletzungen ist die Haftung von ProductionToGo ausgeschlossen.
(3) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ProductionToGo verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Abs. 1 bis 3 nicht verbunden.
§ 11 Haftung für mittelbare Schäden
ProductionToGo haftet nicht für mittelbare Schäden infolge einer mangelhaften Lieferung wie z.B. Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und Mehrverbrauch an Material, es sei denn in Fällen von Vorsatz.
§ 12 Rückgängigmachung des Kaufvertrages
(1) Bei Rückgängigmachung des Vertrages nach Lieferung (z.B. aufgrund Rücktritts einer der Vertragsparteien) ist der Kunde verpflichtet, unbeschadet der übrigen Abwicklung gemäß den folgenden Absätzen, in Vorleistung den Liefergegenstand an ProductionToGo herauszugeben. ProductionToGo ist berechtigt, den Liefergegenstand aus den Räumen des Kunden wegholen zu lassen. § 8 Abs. 3 e) gilt entsprechend.
(2) Weiter kann ProductionToGo vom Kunden für die Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Liefergegenstandes, die im Risiko- oder Verantwortungsbereich des Kunden liegt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(3) Außerdem kann ProductionToGo für die Nutzung oder den Gebrauch des Liefergegenstandes Vergütung verlangen, wenn sich der Wert des Liefergegenstandes zwischen der Beendigung seiner Aufstellung und seiner vollständigen unmittelbaren Wiederinbesitznahme durch ProductionToGo gemindert hat. Diese Wertminderung errechnet sich aus der Differenz von Gesamtpreis gemäß Kaufvertrag und Zeitwert, wie er durch Verkaufserlös oder, wenn ein Verkauf nicht möglich ist, durch Schätzung eines vereidigten Sachverständigen ermittelt wird.
(4) Sofern ProductionToGo vom Vertrag berechtigterweise zurücktritt,
z.B. weil der Kunde endgültig die Erfüllung verweigert oder er keine Finanzierungszusage bekommt, ist der Kunde verpflichtet den gesamten aufgrund des Rücktritts zusätzlich entstehenden Aufwand an ProductionToGo zu bezahlen. Im Regelfall wird ProductionToGo zumindest eine ggf. erhaltene Anzahlung für den Liefergegenstand in diesem Fall als Aufwand berechnen, dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands bei ProductionToGo vorbehalten.
§ 13 Abtretung
Die Abtretung und/oder die Übertragung der Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag ist ohne schriftliche Zustimmung von ProductionToGo nicht zulässig.
§ 14 Service
Hat ProductionToGo bzw. die Serviceorganisation von ProductionToGo, die Erbringung von Montage-, Service- oder Instruktionsleistungen sowie die Lieferung von Serviceteilen übernommen, gelten ergänzend zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die Allgemeinen Servicebedingungen von ProductionToGo.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien sind sich gegenseitig zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse verpflichtet, die ihnen die andere Vertragspartei im Zuge der Vertragsdurchführung zur Kenntnis gibt, sofern diese die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat („Vertrauliche Informationen“). Auch über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und den Inhalt dieses Vertrages werden die Vertragsparteien Stillschweigen bewahren, ausgenommen hiervon ist die ProductionToGo Referenzliste. Veröffentlichungen des Kunden über den Vertragsabschluss dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ProductionToGo erfolgen. Die Vertragsparteien verpflichten sich weiter, Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu benutzen und nur jenen ihrer Mitarbeiter und Berater zugänglich zu machen, die die Vertraulichen Informationen zur Umsetzung des Vertrages benötigen und selbst in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sie werden erhaltene Vertrauliche Informationen insbesondere nicht zum Gegenstand eigener Entwicklungen machen oder zur Fortentwicklung eigener Produkte verwenden, noch werden sie sie zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen oder sie Schutzrechtsanmeldungen der offenbarenden Vertragspartei entgegenhalten.
(2) Die Geheimhaltungspflicht und die Nutzungsbeschränkungen bestehen nicht, soweit die jeweilige Vertrauliche Information nachweislich
- der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder dies ohne Zutun des empfangenden Vertragspartners wird oder
- der erhaltenden Vertragspartei bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
- von der erhaltenden Vertragspartei ohne Verwertung der Vertraulichen Informationen entwickelt wird oder
- aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder hoheitlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.
(3) Sollte das Vertragsverhältnis und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien beendet werden, so ist jede Vertragspartei auf Verlangen der anderen Vertragspartei verpflichtet, die erhaltenen Vertraulichen Information der anderen Vertragspartei zurückzugeben oder auf deren Wunsch zu vernichten. Elektronisch gespeicherte Daten sind in diesem Fall vollständig zu löschen.
(4) Diese Verpflichtungen und Nutzungsbeschränkungen beginnen mit dem erstmaligen Erhalt der Vertraulichen Informationen und enden 10 Jahre nach vollständiger Erfüllung des jeweiligen Vertrages, zu dessen Durchführung die Informationen offengelegt wurden.
§ 16 Exportkontrollbestimmungen
Die Liefergegenstände sowie Software können den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer Staaten unterliegen. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
§ 17 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Bei Verträgen mit Kaufleuten, Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer); sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Karlsruhe als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(2) Auf diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge ist materielles deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG -Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) anwendbar.
§ 18 Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien müssen sich gemeinsam um eine wirksame Bestimmung bemühen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.